Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der Firma Network Partners GmbH – AGB´s (01/2003)
| 1.1 |
Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstige Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Bedingungen. Einkaufs- und/oder Bestellbedingungen des Bestellers wird hier-mit widersprochen. Die Allgemeinen Bedingungen sind vereinbarter Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge und gelten für künftige Verträge und Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Unsere Geschäftspartner erkennen spätestens mit der Bestellung unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen an.
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| 1.2 |
Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
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| 1.3 |
Technische und betriebliche Angaben über Gewicht, Abmessungen, sonstige Leistungs- und Verbrauchsdaten in unseren Prospekten, Zeichnungen und Veröffentlichungen dienen nur der generellen Information, es sei denn, im Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung ist hierauf Bezug genommen; hierin liegt jedoch nicht die Zusicherung einer Eigenschaft. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugängig gemacht werden.
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| 1.4 |
Sofern sich nach Angebotsabgabe aufgrund neuer oder geänderter rechtlicher Vorschriften oder neuer Forderungen von Behörden und Prüfstellen Änderungen der vertraglichen Ver-pflichtungen ergeben, ist der Vertrag unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien anzupassen.
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| 2. Angebot und Vertragsschluß |
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Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich sowie bis zum spätestens 20. Tag nach dem Ausstellungsdatum befristet. Es sei denn, in einem schriftlichen Angebot ist eine andere Frist festgelegt und solange kein konkreter Vertragsabschluß unter Bezugnahme auf das Angebot erfolgt ist. Zwischenverkauf ist ausdrücklich vorbehalten und zulässig. |
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| 3. Preis, Zahlung, Sicherheit |
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| 3.1 |
Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten (Lage-rung, Fremdprüfung) nicht ein. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzli-chen Höhe. |
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| 3.2 |
Die Zahlungen müssen zu den vereinbarten Terminen bar ohne jeden Abzug bei uns eingehen zum vereinbarten Zeitpunkt eingehen . |
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| 3.3 |
Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. |
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| 3.4 |
Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei der Annahme von Wechseln und Schecks wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsel- und Scheckbetrages entstehenden Kosten sind vom Besteller zu tragen. |
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| 3.5 |
Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4 % über dem je-weiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. |
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| 3.6 |
Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. Wir sind auch be-rechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder ge-gen Stellung von Sicherheiten auszuführen. |
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| 3.7 |
Wir können mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Besteller zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Besteller gegen uns hat. |
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| 3.8 |
Teillieferungen sind innerhalb der in den Zahlungsbedingungen genannten Fristen zu bezahlen. |
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| 4. Termine, Lieferung |
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| 4.1 |
Die Termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, insbesondere der Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterla-gen und Genehmigungen, der eventuellen Freigabe von Zeichnungen und des pünktlichen Eingangs einer etwa vereinbarten Anzahlung sowie der pünktlichen Gestellung einer etwa vereinbarten Zahlungssicherung. |
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| 4.2 |
Die vereinbarten Termine für die Lieferung gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abge-sandt werden können. |
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| 4.3 |
Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unsere Zulieferanten bzw. Subunternehmer be-treffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Be-triebsstoffe oder Vormaterialien, werden die Termine um die Dauer der Behinderung und eine angemesse Anlaufzeit hinausgeschoben. Wird uns die Erfüllung unserer Verpflichtun-gen durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktre-ten; das gleiche Recht hat der Besteller, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht unzumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Fall auch Streiks und Aussperrungen. |
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| 4.4 |
Kommen wir in Verzug und entsteht dem Besteller dadurch Schaden, ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt aber höchstens 3 % vom Wert desjenigen Teiles des Vertragsgegenstandes, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Sind wir nach Erreichen der vorstehenden maximalen Verzugsentschädigung weiterhin in Verzug, kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; das gleiche gilt, wenn uns die Lieferung oder Leistung aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird. |
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| 4.5 |
Ein dem Besteller oder uns nach Absatz 4.3 oder Absatz 4.4 zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit er-brachte Teillieferungen für den Käufer unverwendbar sind, ist er auch zum Rücktritt hin-sichtlich dieser Teillieferung berechtigt. |
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| 4.6 |
Weitergehende Rechte des Bestellers aus Verzug, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrläs-sigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten. |
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| 5. Gefahrübergang, Versand |
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| 5.1 |
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers geht hinsichtlich der Liefergegenstände die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z. B. Versand oder Aufstellung übernommen haben. |
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| 5.2 |
Transportmittel und Transportweg sind unserer Wahl überlassen. Gleiches gilt für die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers. |
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| 5.3 |
Versandfertig gemeldete Liefergegenstände müssen sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu la-gern und als geliefert zu berechnen. |
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| 5.4 |
Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese zu berechnen. |
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| 6. Eigentumsvorbehalt |
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| 6.1 |
Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den Besteller zustehen. Der Besteller hat uns jederzeit Auskünfte über die Vorbehaltsware, insbesondere auch hinsichtlich des jeweiligen Standortes, bekanntzugeben. |
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| 6.2 |
Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildungserfolge erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns als Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zu-steht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. |
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| 6.3 |
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicher-ungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Sicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer wi-derruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für Rechnung des Käufers im eigenen Na-men für uns einzubeziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. |
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| 6.4 |
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinwei-sen und uns unverzüglich benachrichtigen. |
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| 6.5 |
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Her-ausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung des Ei-gentumsvorbehaltes, die Pfändung des Liefergegenstandes und die Zurücknahme der gelie-ferten Gegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. |
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| 6.6 |
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Si-cherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. |
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| 7. Patent- und Urheberrechte |
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An Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen, der gesamten Software und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen o. g. Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, Das Kopieren ist ohne unsere ausdrückliche Einwilligung ebenfalls untersagt. Auf unser Ver-langen hin sind o. g. Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben. Für die Verletzung et-waiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte können wir nicht haftbar gemacht werden. Im übrigen gelten die dem Besteller ausgehändigten Lizenzbedingungen des jeweiligen Soft-wareherstellers. |
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| 8. Gewährleistung |
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Für Mängel unserer Lieferungen und/oder Leistungen, einschließlich des Fehlens zugesicher-te Eigenschaften, leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr: |
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| 8.1 |
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gewährleistungs- bzw. Garantiebestimmun-gen des jeweiligen Hardware- und/oder Softwareherstellers. Gewährleistungsansprüche und/oder Garantieansprüche muß der Besteller zunächst dem Hersteller oder sonstigen Drit-ten gegenüber geltend machen. Für Fehler oder dem Fehlen von zugesicherten Eigenschaf-ten von Fremdsoftware oder Teilen hiervon kann keinerlei Haftung von unserer Seite über-nommen werden. Unsere eigene Haftung tritt erst dann ein, wenn für die Inanspruchnahme des Herstellers oder sonstigen Dritten gerichtlich vorgegangen werden müßte. Der Besteller hat nachzuweisen, daß er von dem Hersteller oder sonstigen Dritten die Gewährleistung mit Nachdruck verlangt hat. |
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| 8.2 |
Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, insbesondere dahingehend, ob Mängel vorliegen, ob eine andere als die verein-barte Ware geliefert wurde oder die vereinbarte Menge über- oder unterschritten wurde. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel der vorbe-zeichneten Art und nicht offensichtliche Falschlieferungen sind unverzüglich nach Sichtbar-werden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Lieferung zu rügen. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Höhe, Breite, Ausrüstung oder des Gewichts berechtigen nicht zur Mängelrüge. |
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| 8.3 |
Ist die Mängelrüge begründet und fristgemäß schriftlich vorgebracht, so werden wir die mangelhaften Liefergegenstände nach unserer Wahl nachbessern oder zurücknehmen und durch einwandfreie Lieferungen- und/oder Teile ersetzen. Kommen wir mit der Nachbesse-rung, Ersatzlieferung oder Neuerbringung in Verzug, so kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist Minderung der Vergü-tung verlangen oder von dem betroffenen Teil des Vertrages der für ihn unverwendbar ist zurücktreten. Die vorstehenden Rechte bestehen auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung, der Ersatzlieferung oder der Neuerbringung. (angemessene Nachfrist bei Hardware sind mindestens 20 Arbeitstage –bei normaler Beschaffungszeit-, bei Software in jedem Fall die Fristen des jeweiligen Herstellers) |
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| 8.4 |
Bei gleichzeitigem Kauf von Hardware, Betriebssystemen und anderer Software gelten diese als nicht zusammengehörend gekauft. Für von uns gelieferter Hard- und/oder Software gel-ten die Garantie- und Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers. Eine Garantie der Eignung der Software für einen bestimmten Zweck kann von uns nicht gegeben werden. |
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| 8.5 |
Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung durch den Besteller oder Drit-te; nachträgliche Änderungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte; eigenmächtige und fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung oder nachträglicher zusätzlicher Installation von Hard- und/oder Software durch den Besteller oder Dritte, insbesondere bei Eingriffen des Bestellers oder Dritter in die Hardware wie z. B. Öffnen verschraubter Gehäuse, Verände-rung von Bauteilen oder der Systemkonfiguration; Störungen, die durch fehlerhafte Einstel-lungen und Änderungen des Bestellers oder Dritter im Setup-Programm sowie in den Start-dateien des Rechners auftreten; natürliche Abnutzung von Verbrauchsmaterialien (z. B. To-ner, Farbbänder, Tintenpatronen) und Verschleißteilen (z. B. Disketten, Magnetbänder, Druckköpfe, Fixiereinheiten); nachlässige oder fehlerhafte Behandlung; von uns nicht zu vertretende chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie außergewöhnliche Temperatur- und Witterungseinflüsse. |
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| 8.6 |
Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten. Er gilt auch nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen die eingetretenen Schäden abzusichern, und auch nicht für An-sprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. |
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| 8.7 |
Die vorstehenden Regelungen gelten auch bei der Lieferung anderer als vertragsgemäßer Liefergegenstände. |
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| 8.8 |
Gebrauchtmaschinen werden unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung geliefert. |
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| 9. Allgemeiner Haftungsausschluß |
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Die Haftung für Datenverlust beim Anwender ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein von Sicherungskopien beschränkt, soweit es Fälle des leicht fahrlässigen Verschuldens des Verwenders betrifft. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach dem in den vorstehenden Ziffern getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zu gestandenen Rechte, z. B. auf Rücktritt, Kündigung, Wandlung oder Minderung, sowie auf Ersatz von Schäden jeder Art – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Ver- tragsschluß – sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten. Er gilt auch nicht für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes |
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| 10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit |
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| 10.1 |
Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Ort der Handelsniederlassung unserer Firma, mit der der Kaufvertrag geschlossen wurde. |
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| 10.2 |
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Erding. Wir können den Besteller jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen Ge-richtsstandes verklagen. |
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| 10.3 |
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbind-lich; eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaft-lichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt. |
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| 10.4 |
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
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